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AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der netcon int. GmbH

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 1.1 Allen Angeboten und Verträgen zwischen dem Kunden und der netcon int. GmbH – ("NETCON") liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt NETCON nicht an, es sei denn, NETCON hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn NETCON in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.2 Diese AGB gelten auch für künftige Angebote und Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, selbst wenn NETCON nicht ausdrücklich darauf Bezug nimmt.

1.3 Der Abschnitt A dieser AGB gilt für alle Angebote und Verträge von NETCON. Die Abschnitte B - G enthalten zusätzliche Regelungen für bestimmte Leistungen, die ggf. auch kumulativ anwendbar sind (z.B. Güterumschlag als Vor- oder Nachtätigkeit zu einem Transport oder Multimodaltransport).

§ 2 Vertragsschluss, Drittansprüche und Freihalteverpflichtung des Kunden 2.1 NETCONs Angebote sind bis zur Annahmeerklärung durch den Kunden freibleibend. Liegt einer Bestellung des Kunden kein NETCON-Angebot zugrunde, kommt ein Vertrag mit NETCON erst dann zustande, wenn dem Kunden NETCONs ausdrückliche Auftragsbestätigung zugeht oder NETCON mit der Ausführung der Leistungen beginnt.

2.2 Bei Leistungen im Zusammenhang mit Gefahrgut im Sinne des jeweils einschlägigen Gefahrgutrechts (z.B. Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder IMDG-Code) ist der Kunde verpflichtet, NETCON rechtzeitig schriftlich die genaue Art der Güter (z.B. Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht) mitzuteilen.

2.3 Gut, welches den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nicht unterliegt, von dem jedoch aufgrund seiner spezifischen Eigenschaften beim Transport, Umschlag oder der Lagerung Gefahren ausgehen können, hat der Kunde in seinen Aufträgen/Anfragen durch ausdrückliche Hinweise auf diese Eigenschaften zu kennzeichnen.


2.4 Wird NETCON als Subunternehmer des Kunden tätig (z.B. als Unterfrachtführer) entstehen durch den Vertrag zwischen NETCON und dem Kunden keine Ansprüche Dritter (z.B. des Empfängers). Satz 1 gilt nicht bei gesetzlichen Ansprüchen des Dritten. Wird NETCON von einem Dritten in Anspruch genommen (z.B. im Wege der Drittschadensliquidation) kann NETCON alle Einreden und Einwendungen die dem Kunden gegen den Dritten zustehen, geltend machen. Der Kunde wird NETCON auf Verlangen unverzüglich Auskünfte über bestehende Einreden und Einwendungen übermitteln. Haftet NETCON bei einer Inanspruchnahme durch einen Dritten diesem gegenüber auf einen höheren Betrag als dem Kunden (überschießende Haftung), ist der Kunde verpflichtet NETCON von dieser überschießenden Haftung auf erstes Anfordern von NETCON freizustellen.

§ 3 Preise, Zahlung und Preisänderungen 3.1 Die in dem Angebot von NETCON genannten Preise beziehen sich nur auf die aufgeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter für NETCON, auf Gut normalen Umfangs, Gewichts und Beschaffenheit sowie den Angaben des Kunden. Gebühren, Abgaben und Entgelte für die Benutzung von Hafenanlagen (z.B. Hafengebühren oder Kajegelder) werden dem Kunden gesondert in der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Höhe in Rechnung gestellt, bzw. auf Wunsch des Kunden gesondert im Angebot aufgeführt.

3.2 Die Angebote von NETCON beinhalten grundsätzlich folgende Leistungen nicht, sofern gegenteiliges nicht schriftlich festgehalten wurde: Be-/Entladung bei der Be-/Entladestelle einer Ladung, Ausfuhranmeldung, Importverzollung, Kosten für Zollinspektionen, Transport-/Ladungsversicherung (siehe §4), Demurrage/Standgeld, Detention/Verzögerung, Lagerung, Wartezeit, Terminal Handling Kosten, Einfuhrumsatzsteuer, Zoll.

3.3 NETCON ist berechtigt, ihre Preise entsprechend ihrer tatsächlichen Kosten zu erhöhen, falls die von dem Kunden mitgeteilten Angaben über das Gut oder die zu erbringende Leistung unzutreffend waren.

3.4 Erhöhen sich die Kosten von NETCON oder werden nach Abschluss des Vertrages Frachten, Steuern, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, so ist NETCON berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, es sei denn, NETCON hat die Erhöhung zu vertreten. Dies gilt auch für Kostensteigerungen nach Vertragsschluss aufgrund von Änderungen der Tarifverträge für das von NETCON oder deren Erfüllungsgehilfen eingesetzte Personal oder sonstige von NETCON nicht zu vertretende Behinderungen oder Erschwerungen.

3.5 Auf den von NETCON genutzten Hafen-Betriebsanlagen gelten die Vorschriften des ISPS-Codes (International Ship and Port Facility Security-Code). NETCON ist berechtigt, alle für die Umsetzung des ISPS Codes erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die Kosten hiervon gehen zu Lasten des Kunden, bzw. werden im Angebot gesondert aufgeführt. 3.6 Sämtliche Preise verstehen sich netto, d. h. ausschließlich Umsatzsteuer. Sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültigen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.7 Sofern sich nicht aus dem Vertrag ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines der NETCON-Konten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

3.8 Wird eine Gefährdung der Zahlungsforderung von NETCON durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist NETCON berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen und von dem Kunden Vorkasse zu verlangen. Eine Gefährdung der Zahlungsforderung von NETCON liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahe legt oder wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.

3.9 Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Absprache der Parteien und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche bei dem Einzug entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

3.10 Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.

§ 4 Versicherung 4.1 NETCON ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verpflichtet, für das Gut Transport- oder Lagerversicherungsschutz zu besorgen. Wenn der Kunde wünscht, dass NETCON das Gut versichert, werden die Parteien sich abstimmen, wer Versicherungsnehmer werden soll. Der Kunde hat alle versicherbaren Risiken selbst zu versichern.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet mit seinem Warenversicherer einen Regressverzicht zu Gunsten von NETCON zu vereinbaren. Auf Verlangen von NETCON hat der Kunde NETCON das Bestehen der Versicherung und den Regressverzicht nachzuweisen.

§ 5 Informations-, Kennzeichen- und Mitwirkungspflichten des Kunden 5.1 Der Kunde hat NETCON alle für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen notwendigen Informationen vollständig und rechtzeitig mitzuteilen, insbesondere: a) Anzahl der Güter; b) Vollständige Packlisten; c) Masse (in kg oder to); d) Schwerpunktlage; e) Abmessungen (LxHxB in m); f) Anschlag- und Auflagepunkte; g) Vorliegen von besonderen Umschlagshinweisen.

5.2 Im Falle einer Seebeförderung (auch bei Multimodaltransporten, die eine Seebeförderung einschließen) hat der Kunde – soweit NETCON und der KUNDE nichts anderes vereinbart haben – NETCON rechtzeitig alle nach den seerechtlichen Sicherheitsbestimmungen (z.B. SOLAS) erforderlichen Daten zu übermitteln. Dies umfasst bei zu transportierenden Containern insbesondere deren verifizierte Bruttomasse (VGM - Verified Gross Mass).

5.3 Das Gut ist durch den Kunden eindeutig und dauerhaft mit folgenden Angaben zu Kennzeichnen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben: a) Bezeichnung des Gutes; b) Abmessungen (LxHxB in m); c) Masse (in kg oder to); d) Anschlag- und Auflagepunkte; e) Schwerpunkte.

5.4 Übernimmt NETCON Gut von einem Schiff (mit Schiff ist in diesen AGB stets das für die Reise verwendete Wassertransportmittel gemeint, egal ob es ein Schiff, Ponton, Barge oder Schleppverband ist) des Kunden oder lädt Gut auf ein solches Schiff, hat der Kunde NETCON die Ankunft des Schiffes rechtzeitig vorher zu avisieren. Die endgültigen Ankunftszeiten des Schiffes sind ab einer Woche vor der geplanten Ankunft von dem Kunden täglich schriftlich an NETCON aktualisiert mitzuteilen. Die Auskunftspflicht nach dieser Ziffer 5.4 entfällt, sofern der Schiffstransport ebenfalls NETCON obliegt. 5.5 NETCON ist nicht verpflichtet, Dokumente, Unterlagen und Informationen, die NETCON von dem Kunden, seinen Erfüllungsgehilfen oder sonstigen dem Kunden zuzurechnenden Dritten erhalten hat, auf ihre Übereinstimmung, Vollständigkeit und Richtigkeit mit den nach dieser Ziffer mitzuteilenden Informationen zu überprüfen, es sei denn NETCON liegen offensichtliche Hinweise auf Unstimmigkeiten vor. Das gilt insbesondere für die bei Containern übermittelte VGM.

5.6 Verletzt der Kunde seine Informations-, Kennzeichen- oder Mitwirkungspflichten, insbesondere durch unrichtige, ungenaue, ungenügende oder verspätete Angaben, durch Mängel des Gutes oder seiner Verpackung, hat er NETCON die daraus entstehenden Kosten zu erstatten, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Kunde ist verpflichtet, NETCON auf ihr erstes Anfordern insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Ladehilfsmittel 6.1 Der Kunde ist verpflichtet, Ladehilfsmittel, die ihm übergeben werden, in gleicher Anzahl und Qualität kostenfrei an NETCON zurückzuliefern, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Erfüllt er diese Verpflichtung auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht, schuldet er NETCON den Betrag, der zur Beschaffung von Ladehilfsmitteln in gleicher Anzahl und Qualität erforderlich ist.

6.2 Nimmt NETCON Ladehilfsmittel entgegen, ist NETCON zur Rückgabe nur dann verpflichtet, wenn dies mit dem Kunden gesondert vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für Ladehilfsmittel, welche aufgrund der Transportkette nicht in der Obhut von NETCON verbleiben.

§ 7 Durchführung des Vertrages 7.1 NETCON ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

7.2 Soweit NETCON mit dem Kunden nichts anderes vereinbart hat, werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet.

7.3 NETCON ist berechtigt, unter billiger Berücksichtigung der Umstände und der Interessen des Kunden nach eigenem Ermessen die Leistung zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. 7.4 NETCON ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu prüfen und festzustellen, ob die Art und die Beschaffenheit des zu behandelnden Gutes mit den Angaben des Kunden übereinstimmen. NETCON kann nach ihrer Wahl jedoch auch vom Kunden den Nachweis für die Richtigkeit der Angaben verlangen. Die Kosten einer Prüfung fallen dem Kunden zur Last, wenn sich seine Angaben als unrichtig erweisen und die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

7.5 Bei Gut, das in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, übergeben wird, ist NETCON nur verpflichtet, die Anzahl der Paletten oder Container festzustellen.

7.6 Stellt sich nach Annahme eines Gutes heraus, dass es aufgrund seiner Art oder seines Zustandes nach billigem Ermessen von NETCON Menschen, Betriebsanlagen oder andere Gegenstände gefährdet, so ist das betreffende Gut auf ihr Verlangen vom Kunden auf dessen Kosten und Risiko unverzüglich zu reparieren, in andere Behältnisse umzufüllen oder von den von NETCON verwendeten Transportmittel und Betriebsanlagen zu entfernen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von NETCON bleiben unberührt.

§ 8 Zwischenlagerung von Gütern Sofern NETCON mit dem Kunden nichts anderes vereinbart hat, ist NETCON zur Zwischenlagerung des abzuwickelnden Gutes berechtigt. Es ist auch eine Zwischenlagerung auf umzäunten Freiflächen zulässig, es sei denn die Ladung ist für eine Außenlagerung nicht geeignet.

§ 9 Höhere Gewalt 9.1 Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von NETCON nicht zu vertretende Umstände und Vorkommnisse, zum Beispiel Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Verkehrswegsperren oder Naturereignisse) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung NETCONs Leistungspflichten. Das gilt auch dann, wenn NETCON sich im Verzug befindet. NETCON wird den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen und ggf., in Absprache mit dem Kunden, Ausweichmaßnahmen für den Weitertransport einleiten. 9.2 Wenn die Behinderung (Stillstand) länger als eine Woche dauert ist NETCON dazu berechtigt Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Vergütung der bis zur Behinderung bereits erbrachten Leistungen bleibt unberührt.

§ 10 Zoll- und Behördenabwicklung 10.1 Die Beachtung der Zoll-, Steuer-, oder sonstigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr des Gutes in die Bundesrepublik Deutschland bzw. die EU, insbesondere die Einholung entsprechender Genehmigungen, ist – soweit NETCON mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hat – Sache des Kunden. 10.2 Übernimmt NETCON nach ausdrücklicher Vereinbarung die zoll- oder andere behördliche Abfertigungen des Gutes, wird NETCON nur als Erfüllungsgehilfe des Kunden tätig. Der Kunde bleibt zum vollständigen Ausgleich etwa angeforderter Zölle, Steuern, Abgaben, Beiträge oder Ähnlichem verpflichtet. Bei einer etwaigen Inanspruchnahme für die vorgenannten Beträge ist der Kunde verpflichtet, NETCON auf erstes Anfordern von dieser Zahlungspflicht freizustellen.

§ 11 Verladung und Entladung Die beförderungs- und betriebssichere Verladung des Gutes, sowie dessen Entladung, ist Sache des Kunden, es sei denn, diese AGB sehen etwas anders vor oder NETCON hat mit dem Kunden etwas anderes vereinbart. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Kunde das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern.


§ 12 Schadensfeststellung, Schadensanzeige und Rügepflicht 12.1 Bei der Annahme und Auslieferung des Gutes sowie beim Direktumschlag stellt NETCON lediglich solche Mängel fest, die äußerlich erkennbar sind.

12.2 Bei der Übernahme von Gut aus Schiffen vertritt NETCON dem Kunden gegenüber nicht die aus Konnossementen oder Ladescheinen herzuleitenden Rechte des Empfängers. Insbesondere obliegt NETCON nicht die Schadensanzeige nach § 510 HGB. Zu der Teilnahme an einer schiffsseitig veranlassten Besichtigung des Gutes ist NETCON berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Ladungsbeteiligten haben NETCON Gelegenheit zur Teilnahme an der Besichtigung zu verschaffen.

12.3 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Kunde oder der Empfänger NETCON den Verlust oder die Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die vorstehende Vermutung gilt auch dann, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Kalendertagen – bei einem Seetransport nicht innerhalb von drei Kalendertagen – nach Ablieferung in Textform angezeigt worden ist. In der Anzeige ist der Verlust oder die Beschädigung möglichst genau zu kennzeichnen. Formelmäßige Wendungen wie "verschmutzt", "verloren" oder "beschädigt" genügen nicht.

§ 13 Haftung von NETCON 13.1 Soweit in diesen AGB nichts anders angegeben ist, haftet NETCON nach Maßgabe des Gesetzes.

13.2 NETCON haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit haftet NETCON – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

13.3 Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet NETCON – gleich aus welchem Rechtsgrund – ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

13.4 Die Haftung von NETCON nach § 13.2 Satz 2 und § 13.3 ist summenmäßig zusätzlich beschränkt auf 50.000 EUR pro Schadensereignis und 1.000.000 EUR pro Kalenderjahr.

13.5 Die in Ziffer 13.4 vorgesehenen Haftungsgrenzen gelten nicht, sofern der Kunde NETCON den Wert des Gutes vor dessen Anlieferung gesondert schriftlich mitgeteilt hat. Dasselbe gilt, sofern der Kunde für den Fall des Verlustes oder einer Beschädigung des Gutes NETCON den Betrag eines besonderen Interesses vor der Anlieferung des Gutes schriftlich mitgeteilt hat.

13.6 Bei Wertdeklarationen nach Ziffer 13.5 bestimmt sich die Haftungshöchstgrenze nach dem deklarierten Wert der Güter und/oder des besonderen Interesses. NETCON wird das wertmäßig deklarierte Gut und das wertmäßig deklarierte besondere Interesse für die Zeit ihrer Obhut über die Güter zu dem jeweils deklarierten Wert gegen die Gefahr eines Verlustes oder einer Beschädigung versichern und die Kosten als Entgeltzuschlag vom Kunden erheben.

13.7 Hat NETCON eine Versicherung nach Ziffer 13.6 abgeschlossen, ist sie von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt auch für den Fall, dass infolge ungenügender Wertangabe des Kunden die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert der Güter und/ oder des Interesses oder dem wirklichen Schadensbetrag zurückbleibt.

13.8 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von NETCON.

§ 14 Verjährung 14.1 Ansprüche des Kunden gegen NETCON nach dem HGB verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB. Zwingende internationale Transportrechtskodifikationen gelten ebenfalls uneingeschränkt.

14.2 Sonstige Ansprüche des Kunden gegen NETCON wegen Pflichtverletzung, insbesondere Schadensersatzansprüche, verjähren nach Ablauf eines Jahres. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für folgende Ansprüche des Kunden gegen NETCON: a) wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag;

b) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch NETCON beruht.

14.3 Die gesetzlichen Regelungen über den Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung sowie den Neubeginn von Verjährungsfristen bleiben unberührt.

§ 15 Vertragliches Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht 15.1 NETCON hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen (z.B. Abschlagszahlungen), die NETCON gegen den Kunden aus dem Vertrag sowie aus anderen mit dem Kunden geschlossen Verträgen zustehen, an allen sich aufgrund des Vertrages in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern ein vertragliches Pfand- und ein Zurückbehaltungsrecht. Diese Rechte erstrecken sich auch auf die anstelle der Güter hinterlegten Beträge sowie auf Forderungen, die als Entschädigung oder aus sonstigen Gründen an die Stelle von Gütern treten. Alle aus einer Geltendmachung eines solchen Rechts entstehenden Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

15.2 Wenn der Kunde sich mit der Bezahlung einer gesicherten Forderung im Verzug befindet, kann NETCON die Güter in Ausübung des Pfandrechts öffentlich versteigern oder freihändig verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn der Aufenthalt des Kunden unbekannt ist oder dem Kunden keine Schreiben zugestellt werden können. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - gem. § 367 BGB anzurechnen.

15.3 Weitergehende gesetzliche Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort 16.1 Es gilt - auch für Teilstrecken eines Multimodeltransports - jeweils das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung anwendbarer zwingender internationaler Transportrechtskodifikationen bleibt unberührt. 16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aurich. Die internationale Zuständigkeit weiterer Gerichte nach auf den Vertrag anwendbaren zwingenden internationalen Transportrechtskodifikationen bleibt unberührt.

16.3 Soweit NETCON mit dem Kunden nichts anderes vereinbart hat, ist Aurich – oder für Umschlagsleistungen Stade – Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

§ 17 Sonstiges 17.1 NETCON ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

17.2 NETCON darf, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, in allgemeiner Form auf ihre Logistiktätigkeiten für den Kunden werbemäßig und ggf. bei sonstigen Ausschreibungen und Angeboten hinzuweisen.

17.3 Der Kunde darf eine Forderung aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der NETCON nicht abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Kunde darf diesen Vertrag, oder Teile davon, nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der NETCON auf einen Dritten übertragen.

17.4 Der Kunde ist verpflichtet alle ihm von NETCON anvertrauten, zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Daten, Informationen oder sonstigen Kenntnisse streng vertraulich zu behandeln, weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen und ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

17.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt also durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dies gilt auch bei Regelungslücken. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen sein, gelten abweichend von Vorstehenden die §§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

17.6 Keine Handlung von NETCON, außer einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein NETCON zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung eines Rechts gilt nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht gilt nicht als Verzicht auf das Recht bei einer anderen Gelegenheit.

B. Güterumschlag

§ 18 Direkter und indirekter Umschlag 18.1 Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, ist NETCON zur Zwischenlagerung des Gutes berechtigt. 18.2 NETCON ist berechtigt, einen vom Kunden verlangten Direktumschlag abzulehnen, sofern dies den Umschlag des betreffenden Gutes oder andere Umschlagsabläufe in einer für die NETCON nicht zumutbaren Weise verzögern oder in sonstiger Weise beeinträchtigen würde.

18.3 Führt NETCON vereinbarungsgemäß einen Direktumschlag durch, so ist NETCON zur Kontrolle des Gutes nur verpflichtet, soweit dies im Rahmen der üblichen Handhabung des Umschlags ohne besondere Erschwernisse durchführbar ist oder gesondert vereinbart wurde.

§ 19 Liegeplätze an den von NETCON genutzten Betriebsanlagen 19.1 Unbeschadet der Liegeplatzzuweisung durch NETCON bleibt jeder Schiffsführer dafür verantwortlich, dass sein Schiff die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Einnahme des zugewiesenen Liegeplatzes dauerhaft erfüllt. NETCON kann aufgrund der sonstigen Nutzung der Hafenbecken und Betriebsanlagen kein jederzeitiges An- und Ablaufen der Schiffe zu und von den Liegeplätzen gewährleisten.

19.2 Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Betriebsanlagen sowie der Gewährleistung eines reibungslosen Verkehrs kann NETCON verlangen, dass Schiffe den ihnen zugewiesenen Liegeplatz unmittelbar nach Erledigung der Umschlagsarbeiten verlassen. NETCON kann auch verlangen, dass das Schiff zu einem anderen Liegeplatz verholt wird, falls dies aus güterspezifischen Gründen erforderlich ist, oder falls das Schiff oder die schiffsseitig eingesetzten Stauer ihre Obliegenheiten infolge Personalmangels, Verweigerung angeordneter Mehrarbeit oder aus sonstigen Gründen, einschließlich höherer Gewalt, nicht ordnungsgemäß erfüllen. Für die hieraus entstehenden Nachteile ist NETCON nicht verantwortlich.
§ 20 Haftung von NETCON Die Haftung von NETCON auf Schadensersatz richtet sich nach § 32.


§ 21 Schiffsabfertigungen sowie Lade- und Löschzeiten 21.1 Für das Laden und Löschen von Schiffen sind Ladungsverzeichnisse (Ladelisten etc.) vom Kunden bei NETCON so rechtzeitig einzureichen, dass NETCON die erforderlichen Umschlagsdispositionen treffen kann. Ladende und löschende Schiffe haben ihre Tätigkeiten so einzurichten, dass die Arbeiten an der Kaje, im Sinne des Kunden, keine Verzögerung oder Unterbrechung erleiden. NETCON kann verlangen, dass die Lade- oder Löschtätigkeiten nicht unterbrochen werden.

21.2 An den von NETCON genutzten Betriebsanlagen gelten für eine etwaige mit dem Kunden vereinbarte Lade- und Löschmengenverpflichtung die nachfolgenden Regelungen. Die Zeiten zählen, a) Montag 6.00 bis Samstag 12.00 Uhr; b) Samstag nach 12.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr, an Vorfeiertagen nach 12.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen und an Neujahr, Maifeiertag (1. Mai), und am ersten Weihnachtstag findet keine Zeitzählung statt.

Beginn der Zeitzählung ist, a) bei Ankunft des Schiffes Montag bis Freitag bis 12.00 Uhr: Beginn der Zeitzählung 12.00 Uhr am Ankunftstag; b) bei Ankunft des Schiffes Montag bis Freitag nach 12.00 sowie am Wochenende: Beginn der Zeitzählung am nächsten Werktag (außer Samstag) 6.00 Uhr.


C. Seetransporte

§ 22 Anwendbare Vorschriften Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Fünften Buches des HGB über den Seehandel.

§ 23 Frachtbrief und Konnossement 23.1 NETCON ist nur dann verpflichtet, eine Frachturkunde und/oder einen Frachtbrief und/oder ein Konnossement (zusammen „Frachturkunde“) auszustellen, wenn dies bei Abschluss des Vertrages mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde.

23.2 NETCON ist berechtigt, in die Frachturkunde Vorbehalte aufzunehmen a) bezüglich Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes, wenn NETCON Grund zur Annahme hat, dass die zur Verfügung gestellten Angaben unrichtig sind, oder wenn NETCON keine ausreichenden Möglichkeit hat, diese Angaben nachzuprüfen, insbesondere wenn NETCON das Gut nicht gezählt, gemessen oder gewogen übergeben wurden; b) bezüglich Merkzeichen, die nicht auf dem Gut selbst oder im Falle der Verpackung deutlich und dauerhaft auf der Verpackung angebracht sind; c) bezüglich des äußeren Zustandes des Gutes.

23.3 Ist in die Frachturkunde die Klausel "Art, Anzahl, Maß oder Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutender Vermerk aufgenommen worden, so binden die in der Frachturkunde enthaltenen Angaben über das Gut NETCON nicht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass NETCON die Art, die Anzahl, das Maß oder das Gewicht des Gutes gekannt hat oder hätte kennen müssen. § 24 Ladestelle, Verladen und Decksverladung 24.1 Der Kunde bestimmt die Ladestelle, soweit keine Ladung an den von NETCON genutzten Betriebsanlagen vereinbart ist. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, eine geeignete Ladestelle zu bestimmen, auch nach Aufforderung durch NETCON nicht nach, kann NETCON den Frachtvertrag kündigen und die volle Fracht und Ersatz der Mehrkosten, einschließlich entstandener Liegegelder, verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

24.2 Kann an der vom Kunden bestimmten Ladestelle nicht oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten, angelegt werden oder muss das Schiff die Ladestelle aus diesen Gründen verlassen, und ist NETCON hierfür nicht verantwortlich, so kann NETCON eine andere Ladestelle und eine andere Art der Beladung verlangen. Die dadurch entstehenden Kosten – mindestens jedoch in Höhe der vereinbarten Fracht – hat der Kunde zusätzlich zur vereinbarten Fracht zu tragen, es sei denn, die Charter liegt in der Verantwortung von NETCON. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

24.3 Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Schiff an den Ort, den er zum Laden bestimmt, sicher gelangen, dort sicher liegen, verladen und von dort aus unverzüglich nach Beendigung des Ladevorgangs sicher abfahren kann.

24.4 Soweit NETCON mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart hat oder diese AGB nichts anderes bestimmen, ist der Kunde verpflichtet, das Gut an Bord des Schiffes transport- und betriebssicher zu verladen. NETCON ist berechtigt, Weisungen für die Verkehrssicherheit des Schiffes oder zur Vermeidung von Schäden zu erteilen. Der Kunde ist verpflichtet diese Weisungen zu befolgen.

24.5 NETCON ist stets zu einer eine Decksverladung des Gutes berechtigt, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

§ 25 Löschstelle und Löschen 25.1 Kunde und Empfänger ("Ladungsbeteiligten") bestimmen die Löschstelle, soweit keine Löschung an den von NETCON genutzten Betriebsanlagen vereinbart ist. § 24.1 Satz 3 und § 24.2 gelten entsprechend.

25.2 Soweit NETCON mit dem Kunden nichts anderes vereinbart hat, oder diese AGB nichts anderes bestimmen, sind die Ladungsbeteiligten als Gesamtschuldner verpflichtet, das Gut aus dem Schiff vollständig zu löschen.

25.3 Hat NETCON gegenüber dem Kunden vertraglich das Löschen des Schiffes übernommen, sind die Ladungsbeteiligten verpflichtet, NETCON vor Eintreffen des Schiffs im Löschhafen Weisungen für das Löschen zu erteilen; andernfalls hat NETCON das Recht, alle ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen namens, auf Rechnung und Gefahr des Kunden zu treffen.

§ 26 Lade- und Löschzeiten sowie Liegegeld 26.1 Soweit NETCON mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart hat, gelten die jeweiligen Regelungen am Lade- oder Löschort über Lade- und Löschzeiten. Soweit NETCON mit dem Kunden nichts anderes vereinbart hat, sind die Daten der Schiffsanläufe (z.B. estimated arrival time – ETA) nicht durch NETCON gewährleistet.

26.2 Falls die vereinbarten oder die am Lade- oder Löschort geltenden Lade- und Löschzeiten nicht eingehalten werden, und NETCON hierfür nicht verantwortlich ist, ist NETCON berechtigt, Liegegeld geltend zu machen. Die Höhe des Liegegelds pro Tag oder Stunde bestimmt sich nach dem Vertrag zwischen NETCON und dem Kunden, ansonsten nach den gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt falls der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Zufall (wie z.B. Witterungseinflüsse) verhindert wird, mit der Maßgabe, dass NETCON Liegegeld verlangen kann für den Zeitraum zwischen Eintritt des Hindernisses bis zum Antritt oder der Fortsetzung der Reise. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 27 Ablieferungshindernisse 27.1 Wird die Abnahme des Gutes von dem Kunden oder dem bestimmungsmäßigen Empfänger oder die Zahlung der Forderungen von NETCON aus dem Vertrag mit dem Kunden verweigert oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis, kann NETCON den Kunden unterrichten und dessen Weisung einholen. Ist dies unter den gegebenen Umständen nicht tunlich oder ist der Kunde mit der Erteilung der Weisung säumig oder ist die Durchführung der Weisung NETCON nicht zumutbar, so ist NETCON berechtigt, das Gut im Namen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden in ein Lagerhaus oder auf Freiflächen zu hinterlegen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

27.2 Falls der Kunde für das Löschen des Gutes verantwortlich ist und die vereinbarte Löschzeit oder die am Löschort geltende Regelung über die Löschzeit nicht eingehalten wird, ist NETCON berechtigt, das Gut auf Rechnung und Gefahr des Kunden selbst zu löschen oder löschen zu lassen oder gemäß § 27.1 hinterlegen zu lassen, unbeschadet der entstandenen Liegegeldansprüche. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 28 Fracht und Bunkerklausel 28.1 Soweit NETCON mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart hat, umfasst die Fracht den Transport ab frei gestaut Schiff im Ladehafen bis frei Ankunft Schiff im Löschhafen. Die Lade‐, Stau‐, Befestigungs‐ und Löschkosten sowie alle weiteren Kosten, Auslagen und Aufwendungen sind zusätzlich zur Fracht vom Kunden zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich in den vereinbarten Fracht‐ oder Übernahmesatz eingeschlossen worden sind.

28.2 Die Frachtvereinbarung hat offene und unbehinderte Schifffahrt zur Voraussetzung. Der Kunde trägt das Risiko von Verzögerungen aufgrund Naturereignissen. Alle gegenüber einem normalen Verlauf einer Schiffsreise entstehenden Mehrkosten und Aufwendungen gehen zu Lasten der Ladungsbeteiligten als Gesamtschuldner, es sei denn, sie beruhen auf einem Verschulden von NETCON.

28.3 NETCON hat, soweit NETCON mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart hat, Anspruch auf die volle Fracht, wenn: a) die Ladung nur teilweise geliefert wird; b) Kunde oder Empfänger nach Antritt der Reise vor Ankunft an der Löschstelle das Ausladen des Gutes verlangen; c) die Fortsetzung der Reise nicht möglich ist oder die Reise nur teilweise ausgeführt wird, oder d) das Gut vernichtet, untergegangen, beschlagnahmt, eingezogen, beschädigt, vermindert oder sonst wie wertlos geworden sind; und NETCON den Eintritt des Ereignisses nicht zu vertreten hat.

28.4 Die vereinbarte Fracht basiert auf dem im Vertrag genannten Basispreis pro cbm Gasöl. Weicht der tatsächliche Bunkerpreis pro cbm vom Basispreis ab, wird die vereinbarte Fracht gemäß dem nachfolgenden Schema angepasst. Weicht der tatsächliche Bunkerpreis am ersten Tag der Fahrt des Schiffes – entweder zum Verladehafen oder falls an den von NETCON genutzten Betriebsanlagen geladen wird zum Löschhafen - von dem Basispreis um mehr als 2 % ab, so wird die vereinbarte Fracht entsprechend der prozentualen Änderung entweder erhöht oder verringert. Der tatsächliche Bunkerpreis bestimmt sich nach dem für das betreffende Fahrgebiet gültigen Platts-Index. NETCON wird dem Kunden eine Preisanpassung nach dieser Ziffer mitteilen. 28.5 Der Kunde haftet NETCON für die Fracht, Frachtzuschläge, Kosten, Auslagen, Gebühren und sonstigen auf dem Gut haftenden Forderungen sowie ggf. anfallende Fehlfracht, Liegegelder oder durch eine Löschung in einem Zwischenhafen, Einlagerung oder Weiterbeförderung entstehende Mehrkosten. Der Empfänger haftet hierfür nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn er das Gut annimmt, Anlieferung des Gutes verlangt oder sonst über das Gut verfügt. Ist ein Konnossement mit einer "freight prepaid"‐Klausel oder einer ähnlichen Klausel ausgestellt, haftet der Empfänger jedoch nicht für die Fracht.

§ 29 Entfallen der Lade- und Transportpflichten von NETCON 29.1 Lade- und/oder Transportpflichten von NETCON entfallen, gleichgültig, ob das Gut schon übernommen oder verladen ist oder ob die Reise schon angetreten wurde, wenn allgemein oder auch nur mit Bezug auf das Schiff, welches das Gut geladen hat, folgende Ereignisse oder Umstände eintreten oder vorliegen: a) behördliche Maßnahmen, Ein‐, Aus‐ und Durchfuhrbeschränkungen oder ‐verbote oder Beschlagnahmungen, es sei denn, NETCON hat diese Umstände zu vertreten. b) Schifffahrtssperren jeder Art oder Schifffahrtsunfälle, Störungen oder Betriebseinstellungen in Schleusen, Kanälen, Häfen oder sonstigen Schifffahrtseinrichtungen, Verkehrsstörungen, Behinderungen des Verkehrs in Seehäfen oder Schließung der Schifffahrt, es sei denn, NETCON hat diese Umstände zu vertreten; c) Naturereignisse, Hochwasser, Überschwemmungen, Eis oder Eisgefahr; d) Höhere Gewalt im Sinne von § 9.

29.2 Während der Dauer eines der in § 29.1 genannten Fälle und für die Dauer einer angemessenen Anlaufzeit danach ist NETCON berechtigt, für alle Verzögerungen im Schiffsumlauf Ersatz des Nutzungsverlustes des Schiffes zuzüglich Kosten für Mehraufwendungen zu berechnen, sowie den Transport durchzuführen und für die ganze vereinbarte Transportstrecke einen Frachtzuschlag zu erheben und alle gegenüber einer normalen Abwicklung des Auftrages entstehenden Mehraufwendungen zu berechnen, wobei für die Mehraufwendungen die Ladungsbeteiligten als Gesamtschuldner haften. 29.3 Wird der Antritt der Reise durch Zufall oder durch einen Umstand, den NETCON nicht zu vertreten hat, dauernd unmöglich oder nach Antritt der Reise deren Weiterführung dauernd unmöglich, so sind der Kunde und NETCON jeweils berechtigt den Vertrag zu kündigen, ohne dass der eine Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist. Die bis zur Wirksamkeit der Kündigung durch NETCON erworbenen Ansprüche, z.B. auf Vergütung, bleiben unberührt. Die Kosten des Wiederausladens bereits geladenes Gut trägt der Kunde. Als dauernde Unmöglichkeit gilt insbesondere, a) wenn das Schiff, mit dem die Beförderung durchgeführt werden soll, verloren geht oder derart beschädigt wird, dass die Reise nicht ohne eine umfassende Ausbesserung des Schiffes angetreten werden kann. Als Ausbesserung dieser Art gilt namentlich eine solche, die das vollständige Löschen der Ladung notwendig macht; b) wenn das zu befördernde Gut verloren geht, vorausgesetzt, dass es nicht nur nach Art und Gattung, sondern speziell im Vertrag mit dem Kunden bezeichnet oder bereits verladen oder doch von NETCON übernommen war. § 30 Haftung von NETCON 30.1 Die Haftungsregelungen dieses Abschnittes gelten unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage ein Schadenersatzanspruch gestützt werden kann. Unberührt bleiben weitergehende Haftungsbeschränkungen aus Gesetz oder aus anderen Bestimmungen dieser AGB. 30.2 NETCON haftet für Schäden, die infolge eines Verlustes oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung oder infolge verspäteter Ablieferung erleidet, nach Gesetz, unter Beachtung gesetzlicher und der nachfolgenden vertraglichen Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen.

30.3 NETCON haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, a) die entstehen, solange das zu transportierenden Gut noch nicht auf das Schiff geladen wurde (Absetzen des Gutes an Deck oder passieren der Ladeluke), es sei denn, dass NETCON bereits das Gut zur Beförderung übernommen hat; b) die nach dem Entladen (Absetzen des Gutes auf dem Kai) entstehen, es sei denn, dass NETCON das Gut dann noch nicht abgeliefert hat;

30.4 NETCON haftet ferner nicht für Schäden, die auf einem der nachstehenden Umstände beruhen: a) Handlungen oder Unterlassungen der Ladungsbeteiligten oder des Abladers oder anderer Verfügungsberechtigten über das Gut; b) Gefahren oder Unfälle der See oder anderer schiffbarer Gewässer; c) Behandlung oder Stauung der Gutes, es sei denn, NETCON hat vertraglich gegenüber dem Kunden diese Leistungen zu erbringen; d) Kriegerische Ereignisse, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie Quarantänebeschränkungen; e) Gerichtliche Beschlagnahme; f) Streik, Aussperrung oder sonstiger Arbeitsbehinderungen; g) natürliche Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder sonstigen Naturereignissen (z.B. Verschmutzung durch Vogelexkremente) ausgesetzt ist; h) Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Schmelzen, Entzündung oder Korrosion des Gutes; i) der Beförderung lebender Tiere; j) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn das Gut infolge seiner natürlichen Beschaffenheit bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt ist, es sei denn, NETCON hat vertraglich gegenüber dem Kunden die Verpackung des Gutes übernommen; k) ungenügende oder unzulängliche Kennzeichnung des Gutes durch die Ladungsbeteiligten oder den Ablader; l) Maßnahmen zur Rettung von Menschen auf Seewässer; oder m) Bergungsmaßnahmen auf Seegewässer.

Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewendet werden können.

30.5 Ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf einem der in § 30.4 aufgeführten Umstände beruht, so wird vermutet, dass der Schaden auf diesem Umstand beruht. Satz 1 gilt nicht, wenn das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert wurde.

30.6 NETCON hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.


D. Binnenschiffstransporte

§ 31 Anwendbare Vorschriften 31.1 Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für internationale Binnenschiffstransporte die Vorschriften des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI). Für nationale Binnenschiffstransporte gelten die §§ 407 – 466 HGB.

31.2 Die §§ 23 – 30 geltend entsprechend, soweit nachfolgend keine gesonderten Regelungen bestimmt werden.

§ 32 Haftung von NETCON 32.1 Die Haftungsregelungen dieses Abschnittes gelten unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage ein Schadenersatzanspruch gestützt werden kann. Unberührt bleiben weitergehende Haftungsbeschränkungen aus Gesetz oder aus anderen Bestimmungen dieser AGB.

32.2 NETCON haftet nicht, soweit ein Schaden, a) durch eine Handlung oder Unterlassung ihrer Leute, des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht werden; dies gilt nicht, wenn die Handlung oder Unterlassung in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wird, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde;

b) durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht werden, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden von NETCON, des ausführenden Frachtführers oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffes verursacht wurde; c) auf vor Beginn des Transportes bestehende Mängel des Schiffes zurückzuführen sind, wenn NETCON beweisen kann, dass die Mängel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn des Transportes nicht zu entdecken waren; d) in den in § 30.4 genannten Fällen. § 30.5 ist entsprechend anwendbar.



32.3 Soweit NETCON für eine Beschädigung oder für einen gänzlichen oder teilweisen Verlust von Gut Ersatz nach den §§ 429, 430 HGB leisten muss, begrenzt sich diese Haftung auf einen Betrag in Höhe von 2 SZR pro kg brutto des in Verlust geratenen oder beschädigten Gutes.


E. Lagerhaltung

§ 33 Anwendbare Vorschriften Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die §§ 467 bis 475h HGB.

§ 34 Haftung von NETCON 34.1 Die Haftungsregelungen dieses Abschnittes gelten unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage ein Schadenersatzanspruch gestützt werden kann. Soweit in dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, richtet sich die Haftung von NETCON nach § 13.

34.2 NETCON haftet nicht für Schäden, die auf einen der nachstehenden Umstände oder eine der nachstehenden Gefahren zurückzuführen ist: a) natürliche Beschaffenheit der Gutes, der zufolge es gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, innerer Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder sonstigen Naturereignissen (z.B. Verschmutzung durch Vogelexkremente) ausgesetzt ist; b) mangelhafte oder fehlende Verpackung des Gutes; c) Weisungen des Kunden oder ihm zurechenbarer Dritter; d) Schäden oder Mängel des Lagers, für die NETCON nicht haftet; e) Einwirkungen von Hitze, Kälte, Schmelzen oder Entzündung des Gutes; f) Schäden auf einem Vortransport.

34.3 Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einem der in § 34.2 genannten Umstände entstanden sein könnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus diesem Umstand entstanden ist.



F. Landtransporte

§ 35 Anwendbare Vorschriften Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die §§ 407 bis 451h HGB.

§ 36 Haftung von NETCON 36.1 Die Haftungsregelungen dieses Abschnittes gelten unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage ein Schadenersatzanspruch gestützt werden kann. Unberührt bleiben weitergehende Haftungsbeschränkungen aus Gesetz oder aus anderen Bestimmungen dieser AGB.

36.2 Soweit NETCON für eine Beschädigung oder für einen gänzlichen oder teilweisen Verlust von Gut Ersatz nach den §§ 429, 430 HGB leisten muss, begrenzt sich diese Haftung auf einen Betrag in Höhe von 2 SZR pro kg brutto des in Verlust geratenen oder beschädigten Gutes.


G. Speditionelle Leistungen

§ 37 Besorgung der Versendung von Gut (Spedition) 37.1 Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften der §§ 453 bis 466 HGB.

37.2 Soweit NETCON für eine Beschädigung oder für einen gänzlichen oder teilweisen Verlust von Gut Ersatz nach den §§ 429, 430 HGB – direkt oder über § 461 HGB – leisten muss, begrenzt sich diese Haftung auf einen Betrag in Höhe von 2 SZR pro kg brutto des in Verlust geratenen oder beschädigten Gutes.

37.3 NETCON hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.

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